Stiftungssatzung

in Auszügen

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz

(1)  Die Stiftung führt den Namen: Christuskirche – Kirche Christi.

(2)  Sie ist eine rechtsfähige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts gemäß §§ 22 ff. des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg (StiftG) in Verbindung mit §§ 1 ff. des kirchlichen Gesetzes über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden (KStiftG).

(3)  Sitz der Stiftung ist Mannheim.

 

§ 2

Zweck der Stiftung

(1)   Zweck der Stiftung ist vornehmlich die Förderung der Christuskirche in Mannheim und von Einrichtungen und Werken, die gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke verfolgen. Die Förderung kirchlicher Einrichtungen außerhalb Mannheims, jedoch im Bereich der EKD ist gestattet.

(2)  Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Unterstützung von seelsorgerischen, gottesdienstlichen, diakonischen, sozialen, bildungsorientierten oder musikalischen Projekten der in Absatz 1 genannten Körperschaften, Einrichtungen und Werke.

(3)  Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1)  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

[…]

 

§ 4

Vermögen der Stiftung

(1)  Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus dem der Stiftung im Rahmen des Stiftungsgeschäftes übertragenen Geldbetrag […].

(2)  Die Erträge aus den Vermögenswerten sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung für diesen Zweck zugewendet werden. Die Stiftung kann Rücklagen im steuerlich zulässigen Umfang bilden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken.

(3)  Dem Vermögen wachsen Zuwendungen der Stifterin bzw. des Stifters oder Dritter zu, sofern diese Zuwendungen (Zustiftungen) ausdrücklich dazu bestimmt sind.

 

§ 5

Organe der Stiftung

Die Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat. Jedes Organ gibt sich jeweils eine Geschäftsordnung.

 

§ 8

Aufgaben des Vorstands

(1)  Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Ihm obliegen insbesondere

-      die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

-       die Vergabe der verfügbaren Stiftungsmittel,

-       die laufende Geschäftsführung.

Die Vergabe von Stiftungsmitteln darf nicht gegen das Votum des dem Vorstand angehörigen Mitgliedes der Stifterfamilie erfolgen.

 

§ 9

Stiftungsrat

(1)  Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern: Dem Landesbischof der Badischen Landeskirche oder einer von der Badischen Landeskirche im Benehmen mit dem Stiftungsrat benannten Persönlichkeit, dem Pfarrer/der Pfarrerin der Christuskirche und einem Mitglied, das der Stifterfamilie angehören soll. Weitere Mitglieder kooptiert der Stiftungsrat durch Mehrheitsbeschluss. […]

 

§ 10

Beschlussfassung des Stiftungsrates

(1)  Dem Stiftungsrat obliegt die Beratung des Vorstandes, vornehmlich in Förderangelegenheiten.

[…]

 

§ 12

Aufsicht durch den Evangelischen Oberkirchenrat

Die Stiftung steht als kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts unter der Aufsicht des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 9, 10 KStiftG.

 

§ 13

Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)  Alle Ausgaben und Einnahmen sind in einem geordneten Rechnungswerk zu buchen.

 

(3)  Die Rechnungslegung wird durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Landeskirche in Baden geprüft. Der Vorstand hat das Prüfungsergebnis und den Prüfungsbericht zusammen mit seiner Stellungnahme der Stiftungsaufsicht des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe vorzulegen.